Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma VulkTech GmbH
der Firma VulkTech GmbH
1. Allgemeines:
Für alle Angebote, Verkäufe und werkvertragliche Leistungen der VulkTech GmbH gelten die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn dieser unter Bezugnahme auf seine AGB Bestellungen vornimmt oder Aufträge erteilt und VulkTech GmbH dem nicht widerspricht. Nur ausdrückliche Zustimmung durch VulkTech GmbH führt zur Vereinbarung der AGB des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auch vertrauliche Informationen von VulkTech GmbH nur mit Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme der AGB der VulkTech GmbH mit diesen einverstanden.
2. Angebot:
Angebote haben eine Gültigkeit von 14 Tagen, – bei schriftlicher Angebotsabgabe beginnend mit dem im Angebot genannten Ausstellungsdatum, sonst ab Zugang des Angebots. Sämtliche Preise erhöhen sich um die von VulkTech GmbH darauf zu entrichtende Umsatzsteuer, soweit diese nicht abgerechnet oder nichts anderes vermerkt ist. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von VulkTech GmbH verbindlich.
3. Arbeitszeit, Lohnkosten und Preise:
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von VulkTech GmbH beträgt 40 Stunden, verteilt auf je 8 Stunden von Montag bis Freitag. Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Arbeitsstunden innerhalb der normalen Arbeitszeit, die Überstundenzuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Zuschläge für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen (insbesondere in heißen bzw. kalten oder besonders engen Räumen, an besonders verschmutzten Montageplätzen oder an durch Chemikalien gefährdeten Arbeitsplätzen) werden nach den jeweils aktuellen Verrechnungssätzen von VulkTech GmbH berechnet. Eventuell anfallende Übernachtungskosten werden laut Beleg in Rechnung gestellt. Die Wahl einer angemessenen Unterkunft bleibt ausschließlich VulkTech GmbH oder seinen Mitarbeitern vorbehalten. Im Fall von Übernachtungen wird pro Übernachtung eine Auslöse gem. den aktuellen Verrechnungssätzen von VulkTech GmbH in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat den Mitarbeitern von VulkTech GmbH die aufgewendeten Arbeitszeiten auf dem Stundennachweis bzw. der Abnahmebescheinigung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Die Nachweise werden den Berechnungen von VulkTech GmbH zugrundegelegt und sind für beide Seiten maßgebend. Für den Einsatz von Firmenfahrzeugen von VulkTech GmbH wird pro gefahrenem Kilometer der jeweils aktuelle Verrechnungssatz von VulkTech GmbH in Rechnung gestellt. Wird Ware geliefert, so berechnet VulkTech GmbH notwendige bzw. sinnvolle Verpackung zum Selbstkostenpreis separat. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nimmt VulkTech GmbH von ihr gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben wird.
4. Mitwirkung, Leistungen des Auftraggebers:
Bei der Durchführung von Montagen hat der Auftraggeber die Mitarbeiter von VulkTech GmbH auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat am Einsatzort die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Er hat den Einsatzleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für die Mitarbeiter von VulkTech GmbH von Bedeutung sind. Der Auftraggeber ist – soweit notwendig und sinnvoll – auf seine Kosten zu den nachfolgenden technischen Hilfeleistungen verpflichtet: a) Bereitstellung von geeigneten Fach- bzw. Hilfskräften, die den Anweisungen von VulkTech GmbH Folge leisten, – für die VulkTech GmbH jedoch keine Haftung übernimmt. b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge wie z.B. Klebezeug, Gerüste usw. sowie der erforderlichen Materialien wie z.B. Schmiermittel, Dichtungen, Unterlagen usw.. c) Bereitstellung von Heizung, Wasser, Beleuchtung usw. einschließlich aller erforderlichen Anschlüsse. d) Unterbringung der Mitarbeiter von VulkTech GmbH in geeigneten, diebessicheren Arbeits- bzw. Aufenthaltsräumen sowie Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung von mitgebrachtem Werkzeug. Die technischen Hilfeleistungen des Auftraggebers müssen gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft der Mitarbeiter von VulkTech GmbH begonnen und ohne jede Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen für die Durchführung der Montage notwendig sind, müssen diese vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Bei Verletzung dieser Pflichten ist VulkTech GmbH berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.
5. Montage- und Lieferfristen:
Vereinbarte Montagefristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber oder durch einen vom Auftraggeber bestimmten Dritten bereitsteht. Verzögern sich Montage- und Lieferfristen aufgrund von Arbeitskämpfen, Streik, Aussperrung oder durch Eintritt von Umständen, die weder VulkTech GmbH noch seine Mitarbeiter verschuldet haben und haben diese Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage erheblichen Einfluss, so tritt eine angemessene Verlängerung vereinbarter Montagefristen ein. Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb von VulkTech GmbH verlassen hat. Die Lieferverpflichtung von VulkTech GmbH steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, – es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch VulkTech GmbH verschuldet. Im Fall eines Montage- und Lieferverzugs von VulkTech GmbH kann der Auftraggeber nur dann von dem Vertrag zurücktreten, wenn er VulkTech GmbH zur Leistung oder zur Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist ausgeschlossen. Ist VulkTech GmbH nur mit einem Teil der Leistungen im Verzug, ist der Rücktritt nur wegen dieses Teils zulässig, – es sei denn, der Auftraggeber hätte an dem bereits geleisteten Teil objektiv kein Interesse. Schadensersatzansprüche wegen Montage- oder Lieferzeitüberschreitungen stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von VulkTech GmbH verursacht wurde. VulkTech GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt.
6. Abnahme:
Der Auftraggeber ist zur Abnahme von Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm bestimmten Dritten. Unmittelbar nach der erfolgten Abnahme wird durch ein schriftliches Protokoll oder durch die Unterschrift des Auftraggebers bzw. eines von ihm bestimmten Dritten auf dem Stundennachweis die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistungen bestätigt. Als Abnahme gilt auch eine probeweise Inbetriebnahme oder Nutzung durch den Auftraggeber, soweit nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Inbetriebnahme oder Nutzung eine schriftliche Mängelrüge bei VulkTech GmbH eingegangen ist. Der Auftraggeber hat die Leistung auch dann abzunehmen, wenn unwesentliche Mängel bestehen, die den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht aufheben bzw. erheblich mindern. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von VulkTech GmbH, so gilt sie nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt
7. Gefahrübergang:
Bei werkvertraglich geschuldeten Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme oder zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber die Leistung in Benutzung nimmt, auf diesen über. Maßgebend ist das jeweils frühere Ereignis. Gerät der Auftragnehmer in Annahmeverzug, geht die Gefahr ebenfalls auf ihn über.
Im Fall von Lieferungen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Für Transportversicherung sorgt Vulktech nur auf Weisung und auf Kosten des Auftraggebers.
8. Rechnungsstellung, Zahlung:
Die Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Arbeiten. VulkTech GmbH ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen und Abschlagszahlungen zu beanspruchen, soweit entsprechende Teilleistungen erbracht worden sind. Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies zuvor mit VulkTech GmbH ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Von VulkTech GmbH bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Auftraggeber weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass Zahlungsansprüche von VulkTech GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet werden, stehen VulkTech GmbH die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. VulkTech GmbH ist dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist VulkTech GmbH zudem berechtigt, Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Auftraggeber durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Auftraggeber trägt die Wechsel- und Scheckkosten einschließlich der Diskontspesen.
9. Mängelansprüche, Gewährleistung:
Sind Waren oder Werkleistungen mangelhaft, stehen dem Auftraggeber die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen des BGB mit den Einschränkungen zu, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung VulkTech GmbH zusteht sowie dass eine Haftung von VulkTech GmbH nicht besteht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber lediglich zur Minderung. Aufwendungen im Zusammenhang mit Nacherfüllung und Nachbesserung übernimmt VulkTech GmbH nur insoweit, als sie verglichen mit dem Wert, den die Ware oder die Leistung ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels zumutbar und verhältnismäßig sind. Bei Veränderungen oder Instandsetzungen von VulkTech GmbH-Werkleistungen, die vom Auftraggeber unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung durch VulkTech GmbH vorgenommen wurden, ist die Haftung von VulkTech GmbH für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Steht dem Auftraggeber – in Notfällen oder nach Fristablauf – das Recht der Selbstvornahme der Mängelbeseitigung zu, so ist VulkTech GmbH unverzüglich unter Nennung von Name und Anschrift des Mängelbeseitigungsunternehmens zu benachrichtigen. Der Auftraggeber hat einen Auftragsschein aufnehmen zu lassen, in dem vermerkt ist, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung zu Lasten von VulkTech GmbH handelt und dass VulkTech GmbH eventuell ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass die Kosten der Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden. Solange der Auftraggeber VulkTech GmbH nicht die Möglichkeit einräumt, sich von Mängeln zu überzeugen, kann er sich auf solche Mängel nicht berufen. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet VulkTech GmbH nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit VulkTech GmbH Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Montageteil bzw. Montagegegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
10. Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich der zukünftig entstehenden oder bedingten Forderungen – Eigentum von VulkTech GmbH. VulkTech GmbH behält sich auch das Eigentum an allen von ihr in dem Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenstand eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen bis zur vollständigen Bezahlung aller ihrer aus dem Werkvertrag resultierenden Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf das fertige Montageobjekt (Hersteller- bzw. Verarbeitungsklausel). VulkTech GmbH steht wegen ihrer Forderungen aus Werkverträgen ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages eventuell in ihren Besitz gelangten Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenständen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Werklohnarbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Vertraulichkeit, Urheberrecht:
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer oder sonstiger unkörperlicher Form – behält sich VulkTech GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von VulkTech GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die genannten Unterlagen an VulkTech GmbH zurückzugeben.
Sofern Vulktech Gegenstände nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert hat, übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich außerdem, Vulktech von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort:
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Freiburg i.Br.. VulkTech GmbH ist jedoch berechtigt, Klage am Gericht des Geschäftssitzes des Auftraggebers zu erheben.
Erfüllungsort für Lieferungen von VulkTech GmbH ist deren Betrieb.
Für alle Angebote, Verkäufe und werkvertragliche Leistungen der VulkTech GmbH gelten die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn dieser unter Bezugnahme auf seine AGB Bestellungen vornimmt oder Aufträge erteilt und VulkTech GmbH dem nicht widerspricht. Nur ausdrückliche Zustimmung durch VulkTech GmbH führt zur Vereinbarung der AGB des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auch vertrauliche Informationen von VulkTech GmbH nur mit Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme der AGB der VulkTech GmbH mit diesen einverstanden.
2. Angebot:
Angebote haben eine Gültigkeit von 14 Tagen, – bei schriftlicher Angebotsabgabe beginnend mit dem im Angebot genannten Ausstellungsdatum, sonst ab Zugang des Angebots. Sämtliche Preise erhöhen sich um die von VulkTech GmbH darauf zu entrichtende Umsatzsteuer, soweit diese nicht abgerechnet oder nichts anderes vermerkt ist. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von VulkTech GmbH verbindlich.
3. Arbeitszeit, Lohnkosten und Preise:
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von VulkTech GmbH beträgt 40 Stunden, verteilt auf je 8 Stunden von Montag bis Freitag. Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Arbeitsstunden innerhalb der normalen Arbeitszeit, die Überstundenzuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Zuschläge für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen (insbesondere in heißen bzw. kalten oder besonders engen Räumen, an besonders verschmutzten Montageplätzen oder an durch Chemikalien gefährdeten Arbeitsplätzen) werden nach den jeweils aktuellen Verrechnungssätzen von VulkTech GmbH berechnet. Eventuell anfallende Übernachtungskosten werden laut Beleg in Rechnung gestellt. Die Wahl einer angemessenen Unterkunft bleibt ausschließlich VulkTech GmbH oder seinen Mitarbeitern vorbehalten. Im Fall von Übernachtungen wird pro Übernachtung eine Auslöse gem. den aktuellen Verrechnungssätzen von VulkTech GmbH in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat den Mitarbeitern von VulkTech GmbH die aufgewendeten Arbeitszeiten auf dem Stundennachweis bzw. der Abnahmebescheinigung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Die Nachweise werden den Berechnungen von VulkTech GmbH zugrundegelegt und sind für beide Seiten maßgebend. Für den Einsatz von Firmenfahrzeugen von VulkTech GmbH wird pro gefahrenem Kilometer der jeweils aktuelle Verrechnungssatz von VulkTech GmbH in Rechnung gestellt. Wird Ware geliefert, so berechnet VulkTech GmbH notwendige bzw. sinnvolle Verpackung zum Selbstkostenpreis separat. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nimmt VulkTech GmbH von ihr gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben wird.
4. Mitwirkung, Leistungen des Auftraggebers:
Bei der Durchführung von Montagen hat der Auftraggeber die Mitarbeiter von VulkTech GmbH auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat am Einsatzort die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Er hat den Einsatzleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für die Mitarbeiter von VulkTech GmbH von Bedeutung sind. Der Auftraggeber ist – soweit notwendig und sinnvoll – auf seine Kosten zu den nachfolgenden technischen Hilfeleistungen verpflichtet: a) Bereitstellung von geeigneten Fach- bzw. Hilfskräften, die den Anweisungen von VulkTech GmbH Folge leisten, – für die VulkTech GmbH jedoch keine Haftung übernimmt. b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge wie z.B. Klebezeug, Gerüste usw. sowie der erforderlichen Materialien wie z.B. Schmiermittel, Dichtungen, Unterlagen usw.. c) Bereitstellung von Heizung, Wasser, Beleuchtung usw. einschließlich aller erforderlichen Anschlüsse. d) Unterbringung der Mitarbeiter von VulkTech GmbH in geeigneten, diebessicheren Arbeits- bzw. Aufenthaltsräumen sowie Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung von mitgebrachtem Werkzeug. Die technischen Hilfeleistungen des Auftraggebers müssen gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft der Mitarbeiter von VulkTech GmbH begonnen und ohne jede Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen für die Durchführung der Montage notwendig sind, müssen diese vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Bei Verletzung dieser Pflichten ist VulkTech GmbH berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.
5. Montage- und Lieferfristen:
Vereinbarte Montagefristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber oder durch einen vom Auftraggeber bestimmten Dritten bereitsteht. Verzögern sich Montage- und Lieferfristen aufgrund von Arbeitskämpfen, Streik, Aussperrung oder durch Eintritt von Umständen, die weder VulkTech GmbH noch seine Mitarbeiter verschuldet haben und haben diese Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage erheblichen Einfluss, so tritt eine angemessene Verlängerung vereinbarter Montagefristen ein. Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb von VulkTech GmbH verlassen hat. Die Lieferverpflichtung von VulkTech GmbH steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, – es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch VulkTech GmbH verschuldet. Im Fall eines Montage- und Lieferverzugs von VulkTech GmbH kann der Auftraggeber nur dann von dem Vertrag zurücktreten, wenn er VulkTech GmbH zur Leistung oder zur Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist ausgeschlossen. Ist VulkTech GmbH nur mit einem Teil der Leistungen im Verzug, ist der Rücktritt nur wegen dieses Teils zulässig, – es sei denn, der Auftraggeber hätte an dem bereits geleisteten Teil objektiv kein Interesse. Schadensersatzansprüche wegen Montage- oder Lieferzeitüberschreitungen stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von VulkTech GmbH verursacht wurde. VulkTech GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt.
6. Abnahme:
Der Auftraggeber ist zur Abnahme von Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm bestimmten Dritten. Unmittelbar nach der erfolgten Abnahme wird durch ein schriftliches Protokoll oder durch die Unterschrift des Auftraggebers bzw. eines von ihm bestimmten Dritten auf dem Stundennachweis die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistungen bestätigt. Als Abnahme gilt auch eine probeweise Inbetriebnahme oder Nutzung durch den Auftraggeber, soweit nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Inbetriebnahme oder Nutzung eine schriftliche Mängelrüge bei VulkTech GmbH eingegangen ist. Der Auftraggeber hat die Leistung auch dann abzunehmen, wenn unwesentliche Mängel bestehen, die den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht aufheben bzw. erheblich mindern. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von VulkTech GmbH, so gilt sie nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt
7. Gefahrübergang:
Bei werkvertraglich geschuldeten Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme oder zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber die Leistung in Benutzung nimmt, auf diesen über. Maßgebend ist das jeweils frühere Ereignis. Gerät der Auftragnehmer in Annahmeverzug, geht die Gefahr ebenfalls auf ihn über.
Im Fall von Lieferungen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Für Transportversicherung sorgt Vulktech nur auf Weisung und auf Kosten des Auftraggebers.
8. Rechnungsstellung, Zahlung:
Die Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Arbeiten. VulkTech GmbH ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen und Abschlagszahlungen zu beanspruchen, soweit entsprechende Teilleistungen erbracht worden sind. Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies zuvor mit VulkTech GmbH ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Von VulkTech GmbH bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Auftraggeber weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass Zahlungsansprüche von VulkTech GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet werden, stehen VulkTech GmbH die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. VulkTech GmbH ist dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist VulkTech GmbH zudem berechtigt, Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Auftraggeber durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Auftraggeber trägt die Wechsel- und Scheckkosten einschließlich der Diskontspesen.
9. Mängelansprüche, Gewährleistung:
Sind Waren oder Werkleistungen mangelhaft, stehen dem Auftraggeber die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen des BGB mit den Einschränkungen zu, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung VulkTech GmbH zusteht sowie dass eine Haftung von VulkTech GmbH nicht besteht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber lediglich zur Minderung. Aufwendungen im Zusammenhang mit Nacherfüllung und Nachbesserung übernimmt VulkTech GmbH nur insoweit, als sie verglichen mit dem Wert, den die Ware oder die Leistung ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels zumutbar und verhältnismäßig sind. Bei Veränderungen oder Instandsetzungen von VulkTech GmbH-Werkleistungen, die vom Auftraggeber unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung durch VulkTech GmbH vorgenommen wurden, ist die Haftung von VulkTech GmbH für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Steht dem Auftraggeber – in Notfällen oder nach Fristablauf – das Recht der Selbstvornahme der Mängelbeseitigung zu, so ist VulkTech GmbH unverzüglich unter Nennung von Name und Anschrift des Mängelbeseitigungsunternehmens zu benachrichtigen. Der Auftraggeber hat einen Auftragsschein aufnehmen zu lassen, in dem vermerkt ist, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung zu Lasten von VulkTech GmbH handelt und dass VulkTech GmbH eventuell ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass die Kosten der Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden. Solange der Auftraggeber VulkTech GmbH nicht die Möglichkeit einräumt, sich von Mängeln zu überzeugen, kann er sich auf solche Mängel nicht berufen. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet VulkTech GmbH nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit VulkTech GmbH Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Montageteil bzw. Montagegegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
10. Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich der zukünftig entstehenden oder bedingten Forderungen – Eigentum von VulkTech GmbH. VulkTech GmbH behält sich auch das Eigentum an allen von ihr in dem Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenstand eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen bis zur vollständigen Bezahlung aller ihrer aus dem Werkvertrag resultierenden Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf das fertige Montageobjekt (Hersteller- bzw. Verarbeitungsklausel). VulkTech GmbH steht wegen ihrer Forderungen aus Werkverträgen ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages eventuell in ihren Besitz gelangten Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenständen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Werklohnarbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Vertraulichkeit, Urheberrecht:
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer oder sonstiger unkörperlicher Form – behält sich VulkTech GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von VulkTech GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die genannten Unterlagen an VulkTech GmbH zurückzugeben.
Sofern Vulktech Gegenstände nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert hat, übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich außerdem, Vulktech von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort:
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Freiburg i.Br.. VulkTech GmbH ist jedoch berechtigt, Klage am Gericht des Geschäftssitzes des Auftraggebers zu erheben.
Erfüllungsort für Lieferungen von VulkTech GmbH ist deren Betrieb.